1. Impressumspflicht 23. November 2024
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt von den Betreibern von Websites klare und vollständige Angaben über deren Identität sowie eine Post- und E-Mail-Adresse (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG). Es sind die folgenden Angaben zu machen:
- Vorname/Name bei natürlichen Personen bzw. vollständige Firma bei Unternehmen
- Postadresse (Wohnsitz bzw. Sitz und weitere Adressangaben, Postfachnummer genügt nicht)
- E-Mail-Adresse
- Optional: Telefonnummer sowie Faxnummer (sofern vorhanden)
2. Urheberrecht
Das Urheberrechtsgesetz (URG) will die wirtschaftlichen und persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Urheber von Werken schützen. Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen grundsätzlich nicht von Dritten verwendet werden.
Vor der Verwendung von Bildern, Texten, Karten, Layouts, Musikstücken, Melodien oder Videos auf Websites muss sich der Betreiber vergewissern, dass ihm die Urheberrechte an diesen Werken gehören bzw. dass ihm vom Urheber die für den geplanten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte (Lizenzen) daran eingeräumt wurden. Eine solche Einräumung von Nutzungsrechten sollte immer in Form einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Es dürfen somit auf keinen Fall einfach irgendwelche Bilder, Texte, Videos, etc. im Internet gesucht und ohne Einverständnis des Rechteinhabers auf der eigenen Website verwendet werden.
Texte sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie über einen bestimmten Grad an schöpferischer Leistung verfügen. Bilder müssen sich durch eine gewisse Individualität auszeichnen und sich vom all gemein Üblichen abheben, um Urheberrechtsschutz zu geniessen. Diese Anforderungen sind rasch erreicht – im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass Texte und Bilder urheberrechtlich geschützt sind.
In Bezug auf Bilder spielt es keine Rolle, ob diese vor der Verwendung verkleinert, eingefärbt, spiegelverkehrt dargestellt oder nur Teile davon verwendet werden. Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, ist entweder vorgängig das Einverständnis des Urhebers einzuholen, es sind selbst gemachte oder durch einen beauftragten Fotografen erstellte Bilder zu verwenden oder solche bei einer Bildagentur gegen eine Bezahlung einer Lizenzgebühr zu beschaffen. Bildagenturen und Verlage nutzen häufig technische Möglichkeiten, um das Internet mittels digitaler Bildsignaturen systematisch auf Urheberrechtsverstösse zu durchsuchen. Wichtig ist, dass auch bei Bildern, welche unter einer freien Lizenz stehen und somit grundsätzlich unentgeltlich verwendet werden können, die Urheber oftmals in einem sog. Bildnachweis zu nennen sind.
Auch die Verwendung von Karten oder Kartenausschnitten stellt ohne Genehmigung des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung dar. Auch hier muss entweder vorgängig das Einverständnis des Urhebers (z.B. eines Verlages) eingeholt werden oder die Karte ist selbst zu erstellen. Die Produkte Google Maps, Google Earth und Street View können kostenlos verwendet werden. Es sind jedoch die Anforderungen und Richtlinien von Google zu beachten: Google stellt ein Tool bereit, mit dem sich der Verwender über diese Anforderungen und Richtlinien für die verschiedenen Anwendungsfälle informieren kann:
www.google.ch/permissions/geoguidelines.html Wird die Planung, Gestaltung und Pflege der Website einem Dritten übertragen, ist zu empfehlen, das Thema Urheberrecht im Vertrag mit diesem Dritten zu regeln und den Dritten zu verpflichten, ausschliesslich solche Bilder, Texte, Videos usw. zu verwenden, von welchen er die entsprechenden Urheber- oder Nutzungsrechte besitzt. Denn bei Rechtsverstössen haftet in erster Linie der Website-Betreiber selbst. Dieser sollte die Möglichkeit haben, gestützt auf den Vertrag mit dem beauftragten Dritten, auf Letzteren zurückgreifen zu können und diesen für Urheberrechtsverstösse haftbar zu machen.
3. Recht am eigenen Bild
Erscheinen natürliche Personen auf einem Bild, müssen sich diese vorgängig mit der Publikation des Bildes einverstanden erklärt haben. Dies gilt insbesondere auch bei der Verwendung von Bildern, die auf Facebook, Instagram oder anderen Social-Media-Netzwerken zu finden sind. Das Einverständnis sollte stets schriftlich festgehalten werden.
4. Markenrecht
Als Marken gelten im Markenregister eingetragene und damit geschützte Bezeichnungen für Produkte oder Dienstleistungen. Oft beinhaltet die Marke nur ein Wort (Wortmarke), aber häufig ist sie verknüpft mit einem Bild oder einem Schriftzug (Bildmarke oder Wort-/Bildmarke). Die Berechtigung zum Gebrauch der Marke steht grundsätzlich nur dem Markeninhaber zu.
Vor der Verwendung von Marken auf einer Website zur Kennzeichnung eigener Produkte und Dienstleistungen muss der Betreiber somit sicherstellen, dass ihm die Rechte an den verwendeten Marken gehören bzw. dass ihm von den Markeninhabern die für den geplanten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte (Lizenzen) daran eingeräumt wurden. Zulässig ist in der Regel die Nennung der Marken von denjenigen Produkten und Dienstleistungen, welche auf der Website angeboten und vertrieben werden.
Geschützte Marken dürfen nicht im Domainnamen verwendet werden. Allein die Tatsache, dass der Domainname noch nicht vergeben ist, bedeutet nicht, dass der Domainname nicht markenrechtlich geschützt sein könnte. Auch auf die Verwendung von Domainnamen, welche einer geschützten Marke ähnlich sind (Marken in leicht abgeänderter Form), ist zu verzichten.
Es ist sehr zu empfehlen, sich nach der Wahl eines Domainnamens frühzeitig auch die entsprechenden Markenrechte am gewählten Namen zu sichern. Damit kann vermieden werden, dass nach der Auf schaltung der Website wegen einer Markenverletzung der Domainname gewechselt werden muss.
Markenverzeichnis zur Recherche: www.ige.ch
5. Namensrecht
Bei der Verwendung von Domainnamen ist auch zu berücksichtigen, dass diese nicht namensrechtlich geschützt sind. Um Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass der Domainname nicht die folgenden Bestandteile aufweist:
- Namen von Städten und Gemeinden (Gebietskörperschaften)
- Namen berühmter Persönlichkeiten, da diese aufgrund ihres Bekanntheitsgrades üblicherweise ein besseres Recht am Domainnamen haben
- Namen von bekannten Unternehmen (wobei hier in der Regel gleichzeitig auch eine Markenverletzung gegeben ist)